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EU-Richtlinie gegen Greenwashing tritt am 27. September 2026 in Kraft: Übertreiben Sie Ihre Umweltversprechen nicht.

EU-Richtlinie gegen Greenwashing tritt am 27. September 2026 in Kraft: Übertreiben Sie Ihre Umweltversprechen nicht.

September 01, 2026

Ab dem 27. September 2026 gelten die EU-Vorschriften gegen Greenwashing gemäß der Richtlinie (EU) 2024/825. Die Richtlinie schränkt unbegründete Umweltaussagen auf Verpackungen und in der Werbung ein – eine Änderung, die sich unmittelbar darauf auswirkt, wie Anbieter biologisch abbaubare, kompostierbare und recycelbare Produkte beschreiben.

Was ändert sich?

  • Eingeschränkte generische Ansprüche: Vage Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „biologisch abbaubar“ ohne entsprechende Zertifizierungsnachweise werden als irreführend gewertet.
  • Zertifizierung erforderlich: Die Behauptungen müssen durch anerkannte Standards oder eine Überprüfung durch Dritte belegt sein.
  • Gefährdung der gesamten Lieferkette: Sowohl die Marken als auch ihre Verpackungslieferanten tragen ein Risiko, wenn Behauptungen nicht belegt werden.

Lieferanten, die in die EU verkaufen, sollten sicherstellen, dass jede Umweltangabe auf der Verpackung – ob gedruckt oder online – auf eine überprüfbare Zertifizierung wie z. B. EN 13432 für Kompostierbarkeit oder dokumentierte Testberichte zurückzuführen ist.

Praktische Hinweise für Käufer

Bei der Beschaffung von biologisch abbaubarem Geschirr oder Beuteln für den EU-Markt sollten Sie nach dem jeweiligen Standard und dem Prüfbericht für jede Angabe fragen. Ein Lieferant, der GB/T 38082, EN 13432 oder gleichwertige Dokumente vorlegen kann und nur zertifizierte Produkte druckt, schützt Ihre Marke vor Greenwashing.

Quelle: EU-Greenwashing-Regeln für Lebensmittelverpackungen

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